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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse

Titel 2 - Verzug des Gläubigers

§ 297 BGB Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.


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