Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 2298 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2300 BGB |
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 4 - Erbvertrag
§ 2299 BGB Einseitige Verfügungen
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
zurück zu: § 2298 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2300 BGB |