Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 196 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 198 BGB |
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 - Verjährung
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 197 BGB Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
-
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
-
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
-
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
-
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
-
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
-
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
zurück zu: § 196 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 198 BGB |