Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 193 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 195 BGB |
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 - Verjährung
Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 194 BGB Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
zurück zu: § 193 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 195 BGB |