Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1775 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1777 BGB |
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Titel 1 - Vormundschaft
Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft
§ 1776 BGB Benennungsrecht der Eltern
(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.
(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
zurück zu: § 1775 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1777 BGB |