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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte

Titel 2 - Willenserklärung

§ 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


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