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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1252 BGB Erlöschen mit der Forderung
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
BFH - Urteile
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