Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 1118 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1120 BGB |
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Titel 1 - Hypothek
§ 1119 BGB Erweiterung der Haftung für Zinsen
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
zurück zu: § 1118 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 1120 BGB |