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Einkommensteuergesetz

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EStH zu § 45e EStG:H 45e
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EStG § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

VI. Steuererhebung

3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.


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