Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). 2Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). 2Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
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