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Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

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UStAE 29.2. Anwendungszeitraum

Zu § 29 UStG

1Der UStAE gilt, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31.10.2010 ausgeführt werden. 2Früher ergangene Anordnungen, die mit dem UStAE im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.


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