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EStH H 5.7 (13) (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.7 (13)

Auflösung

Rückstellungen sind auch dann aufzulösen, wenn

  • nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung Umstände bekannt werden, die am Bilanzstichtag objektiv vorlagen, aus denen sich ergibt, dass mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist (> BFH vom 30.1.2002 - BStBl II S. 688).

  • die Verbindlichkeit trotz weiterbestehender rechtlicher Verpflichtung keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt (> BFH vom 22.11.1988 - BStBl 1989 II S. 359).

Erfolgsneutrale Auflösung

Eine Rückstellung ist erfolgsneutral aufzulösen, wenn der Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bildung und Beibehaltung auf Umständen beruht, die als Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG zu beurteilen sind (> BFH vom 12.4.1989 - BStBl II S. 612).

Rechtsmittel

  • Eine Rückstellung wegen einer gerichtsanhängigen Schadensersatzverpflichtung ist erst aufzulösen, wenn über die Verpflichtung endgültig und rechtskräftig ablehnend entschieden ist (> BFH vom 27.11.1997 - BStBl 1998 II S. 375).

  • Eine Rückstellung ist nicht aufzulösen, wenn der Stpfl. in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann (> BFH vom 30.1.2002 - BStBl II S. 688).

  • Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel wirkt nicht auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zurück (> BFH vom 30.1.2002 - BStBl II S. 688).

Schadensersatz

>Rechtsmittel

Verhandlungen

Wird am Bilanzstichtag über den Wegfall einer Verpflichtung verhandelt, so rechtfertigt dies die Auflösung einer gebildeten Rückstellung grundsätzlich nicht (> BFH vom 17.11.1987 - BStBl 1988 II S. 430).


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