Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 17 EStGweiter zu: H 17.4 EStH

EStH H 17 (3) (Zu § 17 EStG)

Zu § 17 EStG

H 17 (3)

Kapitalerhöhung nach unentgeltlichem Erwerb von Anteilen

Die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilten neuen Aktien führen nicht zu einem gegenüber dem unentgeltlichen Erwerb der Altaktien selbständigen Erwerbsvorgang. Zwischen den Altaktien und den neuen Aktien besteht wirtschaftliche Identität (> BFH vom 25.2.2009 - BStBl II S. 658).

Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb

Beispiel:

Alleingesellschafter A hat seine GmbH-Anteile für 80.000 € erworben. Der gemeine Wert der Anteile beträgt 400.000 €. Die GmbH erhöht ihr Stammkapital von 100.000 € auf 120.000 €. A ermöglicht seinem Sohn S, die neu ausgegebenen Anteile von nominal 20.000 € gegen Bareinlage von 50.000 € zu erwerben. Die neuen Anteile des S haben einen gemeinen Wert von 20.000 € : 120.000 € × (400.000 € + 50.000 €) = 75.000 € und sind zu (75.000 € – 50.000 €) : 75.000 € = 33,33 % unentgeltlich und zu 66,67 % entgeltlich erworben worden. Auf den unentgeltlich erworbenen Teil ist § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG anzuwenden. Auf diesen Teil entfallen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers A i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG in Höhe von 80.000 € × 25.000 € : 400.000 € = 5.000 €. Die verbleibenden Anschaffungskosten des A sind entsprechend auf 75.000 € zu kürzen (> BFH vom 6.12.1968 - BStBl 1969 II S. 105).

Vorbehaltsnießbrauch

>H 17 (4)


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 17 EStGweiter zu: H 17.4 EStH


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin