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BFH - Urteile

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EStH H 17 (2) (Zu § 17 EStG)

Zu § 17 EStG

H 17 (2)

Ähnliche Beteiligungen

Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist keine „ähnliche Beteiligung“ i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG (> BFH vom 28.5.1997 - BStBl II S. 724).

Anteile im Betriebsvermögen

Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit (> BFH vom 10.11.1992 - BStBl 1994 II S. 222).

Anwartschaftsrechte

Anwartschaften (Bezugsrechte) bleiben bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligung grundsätzlich außer Betracht (> BFH vom 14.3.2006 - BStBl II S. 746 und vom 19.2.2013 – BStBl II S. 578).

Ausländische Kapitalgesellschaft

§ 17 EStG gilt auch für Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG oder GmbH vergleichbar ist (> BFH vom 21.10.1999 - BStBl 2000 II S. 424).

Durchgangserwerb

Ein Anteil, der bereits vor seinem Erwerb an einen Dritten abgetreten wird, erhöht die Beteiligung (> BFH vom 16.5.1995 - BStBl II S. 870).

Eigene Anteile

Werden von der Kapitalgesellschaft eigene Anteile gehalten, ist bei der Entscheidung, ob ein Stpfl. i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt ist, von dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (> BFH vom 24.9.1970 - BStBl 1971 II S. 89).

Einbringungsgeborene Anteile aus Umwandlungen vor dem 13.12.2006

  • Zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen >§ 21 UmwStG in der am 21.5.2003 geltenden Fassung (UmwStG a. F.) i. V. m. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG; > BMF vom 25.3.1998 (BStBl I S. 268) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 21.8.2001 (BStBl I S. 543), Tz. 21.01-21.16.

  • Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG a. F. entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gem. § 17 Abs. 1 EStG. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG a. F.) übersteigt (> BFH vom 24.6.2008 - BStBl II S. 872).

Fünfjahreszeitraum

  • > BMF vom 20.12.2010 (BStBl 2011 I S. 16) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 16.12.2015 (BStBl 2016 I S. 10)

  • Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 % ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Beteiligung von mindestens 1 % insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (> BFH vom 20.4.1999 - BStBl II S. 650).

  • Maßgeblich für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums ist der Übergang des wirtschaftlichen und nicht des zivilrechtlichen Eigentums (> BFH vom 17.2.2004 - BStBl II S. 651).

Genussrechte

Eine „Beteiligung am Kapital der Gesellschaft“ i. S. d. § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter (> BFH vom 14.6.2005 - BStBl II S. 861).

Gesamthandsvermögen

  • Bei der Veräußerung einer Beteiligung, die sich im Gesamthandsvermögen (z. B. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Erbengemeinschaft) befindet, ist für die Frage, ob eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt, nicht auf die Gesellschaft oder Gemeinschaft als solche, sondern auf die einzelnen Mitglieder abzustellen, da die Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Mitgliedern zuzurechnen ist – sog. Bruchteilsbetrachtung – (> BFH vom 7.4.1976 - BStBl II S. 557 und vom 9.5.2000 – BStBl II S. 686).

  • Die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, die ihrerseits eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, fällt unter § 17 EStG, wenn eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt. Hierbei ist nicht auf die Gesellschaft oder Gemeinschaft als solche, sondern auf das veräußernde Mitglied abzustellen, da die Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Mitgliedern zuzurechnen ist – sog. Bruchteilsbetrachtung – (> BFH vom 13.7.1999 - BStBl II S. 820 und vom 9.5.2000 – BStBl II S. 686).

Kurzfristige Beteiligung

Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt war (> BFH vom 5.10.1976 - BStBl 1977 II S. 198). Auch Anteile, die der Stpfl. noch am Tage des unentgeltlichen Erwerbs veräußert, zählen mit (> BFH vom 7.7.1992 - BStBl 1993 II S. 331). Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen eines Gesamtvertragskonzepts (= mehrere zeitgleich abgeschlossene, korrespondierende Verträge) die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Rechte von vorneherein nur für eine Beteiligung von weniger als 1 % übergehen sollten (> BFH vom 5.10.2011 - BStBl 2012 II S. 318).

Missbrauch

  • Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer zwar formal nicht zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, die Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse jedoch einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO darstellt (> BFH vom 27.1.1977 - BStBl II S. 754).

  • Anteilsrotation

    > BMF vom 3.2.1998 (BStBl I S. 207)

Mitgliedschaftsrechte an einer AG

Eine mögliche – durch die Kennzeichnung als Nennbetragsaktien anstatt als Stückaktien bedingte – formale Unrichtigkeit von Aktien hindert nicht den Erwerb des dann noch unverkörperten Mitgliedschaftsrechts (> BFH vom 7.7.2011 - BStBl 2012 II S. 20).

Mittelbare Beteiligung

  • Besteht neben einer unmittelbaren auch eine mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft, liegt eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, wenn die Zusammenrechnung eine Beteiligung von mindestens 1 % ergibt, unabhängig davon, ob der Stpfl. die die mittelbare Beteiligung vermittelnde Kapitalgesellschaft beherrscht oder nicht (> BFH vom 28.6.1978 - BStBl II S. 590 und vom 12.6.1980 – BStBl II S. 646).

  • Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist auch dann Beteiligter i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sich die Anteilsquote von mindestens 1 % erst durch – anteilige – Hinzurechnung von Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft ergibt, welche unmittelbar oder mittelbar von einer Personenhandelsgesellschaft gehalten werden, an der der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist (> BFH vom 10.2.1982 - BStBl II S. 392).

  • Die Übernahme einer Bürgschaft für eine Gesellschaft durch einen nur mittelbar beteiligten Anteilseigner stellt keine nachträglichen Anschaffungskosten der unmittelbaren Beteiligung i. S. d. § 17 EStG dar (> BFH vom 4.3.2008 - BStBl II S. 575).

Nominelle Beteiligung

Die für die Anwendung des § 17 EStG maßgebliche Höhe einer Beteiligung ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von §§ 29, 72 GmbHG geregelt sind (> BFH vom 25.11.1997 - BStBl 1998 II S. 257 und vom 14.3.2006 – BStBl II S. 749).

Optionsrecht

Die Veräußerung einer Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG liegt vor, wenn eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) veräußert wird, die die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht (> BFH vom 19.12.2007 - BStBl 2008 II S. 475).

Quotentreuhand

Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern – als sog. Quotentreuhand – lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird. Ein solcher quotaler Anteil ist ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und stellt damit einen treugutfähigen Gegenstand dar (> BFH vom 6.10.2009 - BStBl 2010 II S. 460).

Rückwirkende Schenkung

Entsteht durch den Erwerb weiterer Anteile eine Beteiligung von mindestens 1 %, kann diese nicht dadurch beseitigt werden, dass die erworbenen Anteile rückwirkend verschenkt werden (> BFH vom 18.9.1984 - BStBl 1985 II S. 55).

Unentgeltlicher Hinzuerwerb

Eine Beteiligung von weniger als 1 % wird nicht dadurch insgesamt zu einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass der Stpfl. einzelne Geschäftsanteile davon unentgeltlich von einem Beteiligten erworben hat, der eine Beteiligung von mindestens 1 % gehalten hat oder noch hält (> BFH vom 29.7.1997 - BStBl II S. 727).


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