Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 3 - Eigentum
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
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