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Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 73 AO: | AE 73
BFH - Urteile
AO § 73 Haftung bei Organschaft
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Vierter Abschnitt: Haftung
1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Anwendungserlass zu § 73 AO: | AE 73
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