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Abgabenordnung (AO)
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BFH - Urteile
AO § 260 Angabe des Schuldgrundes
Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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