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Körperschaftsteuer-Hinweise (KStH)

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H 10.1 KStH Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen

Zu § 10 KStG

Erfüllung von Satzungszwecken

Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind, sind nichtabziehbar und können auch nicht aufgrund einer „Auflage“ als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (> BMF vom 24.3.2005, BStBl I S. 608 und zur Nichtanwendung > vom 5.6.2003, I R 76/01, BStBl 2005 II S. 305).

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen

  • > BFH vom 16.12.2009, I R 43/08, BStBl 2012 II S. 688 und > BFH vom 15.2.2012, I B 97/11, BStBl II S. 697

  • Billigkeitsregelung > BMF vom 5.10.2000, BStBl I S. 1508

Nichtabziehbare Steuern

Zu den Steuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG gehören auch

  • die ausländische Quellensteuer (> BFH vom 16.5.1990, I R 80/87, BStBl II S. 920),

  • die Erbschaftsteuer und die Erbersatzsteuer (> BFH vom 14.9.1994, I R 78/94, BStBl 1995 II S. 207) sowie

  • der Solidaritätszuschlag (> BFH vom 9.11.1994, I R 67/94, BStBl 1995 II S. 305).

Prozesszinsen

Prozesszinsen (§ 236 AO) gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen (> vom 18.2.1975, VIII R 104/70, BStBl II S. 568).


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