Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR)
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KStR R 5.15 Andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Zu § 5 KStG
In den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der Voraussetzung, dass es sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder handelt:
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Herstellung von Kartoffelflocken und Stärkemehl;
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Herstellung von Branntwein;
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Herstellung von Apfel- und Traubenmost;
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Herstellung von Sirup aus Zuckerrüben;
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Herstellung von Mehl aus Getreide, nicht dagegen Herstellung von Backwaren;
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Herstellung von Brettern oder anderen Sägewerkserzeugnissen, nicht dagegen Herstellung von Möbeln.
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