Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
zurück zu: § 15 ErbStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H E 15.3 ErbStH |
H E 15.2 ErbStH
Zu § 15 ErbStG
Entferntest Berechtigter
> RFH vom 23.1.1930 (RStBl S. 115)
Freibetrag bei Errichtung einer Familienstiftung
Der Übergang von Vermögen auf eine zu errichtende Familienstiftung ist nach der Steuerklasse I Nummer 2 i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG zu versteuern, wenn (neben dem Stifter) nur die Kinder sowie Kinder vorverstorbener Kinder bezugsberechtigt sein sollen. Sollen Enkel des Stifters bereits zu Lebzeiten ihrer Eltern oder entferntere Abkömmlinge des Stifters – unabhängig davon, ob ihre Eltern jeweils noch leben oder nicht – bezugsberechtigt sein, ist dagegen die Besteuerung der Errichtung der Familienstiftung nach der Steuerklasse I Nummer 3 i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 ErbStG durchzuführen. Erfolgt die Errichtung der Familienstiftung nur allgemein zugunsten der Familie des Stifters und ihren Angehörigen, ist für ihre Besteuerung die Steuerklasse III i. V. m. § 16 Absatz 1 Nummer 7 ErbStG maßgebend.
Steuerklasse bei Auflösung einer Familienstiftung
> BFH vom 30.11.2009 (BStBl 2010 II S. 237)
Steuerklasse bei einer Zustiftung
> BFH vom 9.12.2009 (BStBl 2010 II S. 363)
zurück zu: § 15 ErbStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H E 15.3 ErbStH |