Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)
zurück zu: § 18a UStG | weiter zu: 245e UStR |
UStR 245d. Änderung der Bemessungsgrundlage
Zu § 18a UStG
(1) 1Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich geändert (z.B. durch Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten sind. 2Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG (z.B. Uneinbringlichkeit der Forderung, Rückgängigmachung der Lieferung). 3Gegebenenfalls ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 2 UStG) und/oder für Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b Abs. 2 UStG) zu saldieren, die im maßgeblichen Zeitraum zu melden sind. 4Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann negativ sein.
(2) 1Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 € betragen. 2In diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen „0” zu melden.
(3) Von nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von Angaben zu unterscheiden, die bereits bei ihrer Meldung unrichtig oder unvollständig sind (vgl. Abschnitt 245e).
zurück zu: § 18a UStG | weiter zu: 245e UStR |