Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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AEAO Zu § 231 Unterbrechung der Verjährung:
1. Zu den Unterbrechungstatbeständen gehört auch die schriftliche bzw. elektronische Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen.
2. Eine dem Zahlungspflichtigen von der Finanzbehörde bekannt gegebene Maßnahme i.S. d. § 231 Abs. 1 AO unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der rechtswidrig oder nichtig oder rückwirkend aufgehoben worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21.6.2010, VII R 27, BStBl 2011 II S. 331).
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