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R 34 GrStR Zerlegung des Steuermessbetrags

Zu §§ 22 bis 24 GrStG

(1) 1Anstelle der Zerlegung nach Flächengrößen erfolgt eine Zerlegung nach dem bisher zuletzt für das Kalenderjahr 1973 angewendeten Zerlegungsmaßstab nur dann, wenn die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. 2Um dies festzustellen, ist der bisherige Zerlegungsmaßstab, ausgedrückt in einem Hundertsatz, auf den neuen von 1974 an geltenden Steuermessbetrag anzuwenden und das Ergebnis dieser Zerlegung mit dem Ergebnis einer Zerlegung nach Flächengrößen zu vergleichen. 3Ergibt der Vergleich eine Abweichung von weniger als 50 DM, ist in der Regel ein offenbar unbilliges Ergebnis nicht anzunehmen. 4Die betroffene Gemeinde hat den Antrag spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zerlegungsbescheids für das Kalenderjahr 1974 zu stellen. 5Der Antrag ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Zerlegungsbescheid für das Kalenderjahr 1974 ein von allen Beteiligten vereinbarter Maßstab (§ 22 Abs. 1 letzter Satz GrStG) zugrunde liegt.

(2) 1Die Zerlegung nach dem bisherigen Zerlegungsmaßstab gilt nur so lange, als keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt. 2Wird infolge einer solchen Änderung der Steuermessbetrag nach § 17 GrStG neu veranlagt oder sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 GrStG erfüllt, ist eine neue Zerlegung durchzuführen. 3Diese erfolgt grundsätzlich nach Flächengrößen oder, wenn sie zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führt, auf Antrag der betroffenen Gemeinde nach Wertanteilen.

(3) 1Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags sind in den §§ 185 bis 189 AO 1977 enthalten. 2Die Zerlegung soll im unmittelbaren Anschluss an die Festsetzung des Steuermessbetrags vorgenommen werden.


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