Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 4b (Zu § 4b EStG)
Zu § 4b EStG
H 4b
Abgrenzung der Direktversicherung von einem Sparvertrag
Ist das für eine Versicherung typische Todesfallwagnis und bereits bei Vertragsabschluss das Rentenwagnis ausgeschlossen, liegt ein atypischer Sparvertrag und keine begünstigte Direktversicherung vor (> BFH vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 189 und R 40b.1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 LStR 2015).
Arbeitnehmer-Ehegatten
Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten > BMF vom 4.9.1984 (BStBl I S. 495), ergänzt durch BMF vom 9.1.1986 (BStBl I S. 7). Die Aufwendungen sind nur als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie einem Fremdvergleich (>H 4.8) standhalten.
Beleihung von Versicherungsansprüchen
Vorauszahlungen auf die Versicherungsleistung (sog. Policendarlehen) stehen einer Beleihung des Versicherungsanspruchs gleich (> BFH vom 19.12.1973 - BStBl 1974 II S. 237).
Gesellschafter-Geschäftsführer
Der ertragsteuerlichen Anerkennung einer zu Gunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abgeschlossenen Direktversicherung steht nicht entgegen, dass als vertraglicher Fälligkeitstermin für die Erlebensleistung das 65. Lebensjahr des Begünstigten vereinbart wird.
Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten
> BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)
Konzerngesellschaft
>R 40b.1 Abs. 1 Satz 3 LStR 2015
Überversorgung
-
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) > BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 13.12.2012 (BStBl 2013 I S. 35).
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