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EStH H 2 (Zu § 2 EStG)

Zu § 2 EStG

H 2

Keine Einnahmen oder Einkünfte

Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:

  • Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG)

  • Investitionszulagen nach dem InvZulG

  • Neue Anteilsrechte auf Grund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG)

  • Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG)

Lebenspartner und Lebenspartnerschaften

§ 2 Abs. 8 EStG gilt nur für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 LPartG. Andere Lebensgemeinschaften fallen nicht unter diese Vorschrift, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben (> BFH vom 26.6.2014 - BStBl II S. 829).

Liebhaberei

bei Einkünften aus

  • Land- und Forstwirtschaft >H 13.5 (Liebhaberei), >H 13a.2 (Liebhaberei),

  • Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei,

  • selbständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),

  • Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).

Preisgelder

  • > BMF vom 5.9.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76).

  • Fernseh-Preisgelder > BMF vom 30.5.2008 (BStBl I S. 645).

Steuersatzbegrenzung

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (> BFH vom 13.11.2002 - BStBl 2003 II S. 587).


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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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