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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 26 BewG Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.


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