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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 51 HGB Zeichnung der Prokura
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
BFH - Urteile
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