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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 263 HGB Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Vierter Unterabschnitt: Landesrecht
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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