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EStH H 34d (Zu § 34d EStG)

Zu § 34d EStG

H 34d

Ausländische Betriebsstätteneinkünfte

Ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt worden sind, liegen auch dann vor, wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhält. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Leistung, die den nachträglichen Einkünften zugrunde liegt, von der ausländischen Betriebsstätte während der Zeit ihres Bestehens erbracht worden ist.

>§ 34d Nr. 2 Buchstabe a EStG

> BFH vom 15.7.1964 (BStBl III S. 551)

> BFH vom 12.10.1978 (BStBl 1979 II S. 64)

> BFH vom 16.7.1969 (BStBl 1970 II S. 56); dieses Urteil ist nur i. S. d. vorzitierten Rechtsprechung zu verstehen.


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