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EStH H 18.3 (Zu § 18 EStG)

Zu § 18 EStG

H 18.3

Einbringungsgewinn

  • Bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG besteht die Möglichkeit der steuerbegünstigten Auflösung sämtlicher stiller Reserven auch dann, wenn der Einbringende und die aufnehmende Gesellschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die steuerliche Begünstigung des Einbringungsgewinns setzt voraus, dass der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungs- und einer Eröffnungsbilanz ermittelt worden ist (> BFH vom 5.4.1984 - BStBl II S. 518 und vom 18.10.1999 – BStBl 2000 II S. 123); >auch R 4.5 Abs. 6 Satz 2.

  • Zur entgeltlichen Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis > BMF vom 21.8.2001 (BStBl I S. 543), Tz. 24.10.

Gesellschaftereintritt in bestehende freiberufliche Sozietät

§ 24 UmwStG umfasst auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter (> BFH vom 23.5.1985 - BStBl II S. 695).

Veräußerung

  1. Einzelunternehmen

    1. Eine Veräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor,

      wenn die für die Ausübung wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen, insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Mandantenstamm und Praxiswert, entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist es, wenn der Veräußerer nach der Veräußerung frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers berät oder eine nichtselbständige Tätigkeit in der Praxis des Erwerbers ausübt (> BFH vom 18.5.1994 - BStBl II S. 925). Ebenfalls unschädlich ist auch die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (> BFH vom 7.11.1991 - BStBl 1992 II S. 457 und vom 29.10.1992 – BStBl 1993 II S. 182).

    2. Eine Veräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG liegt nicht vor, wenn

      • ein Steuerberater von seiner einheitlichen Praxis den Teil veräußert, der lediglich in der Erledigung von Buchführungsarbeiten bestanden hat (> BFH vom 14.5.1970 - BStBl II S. 566),

      • ein Steuerbevollmächtigter, der am selben Ort in einem einheitlichen örtlichen Wirkungskreis, jedoch in organisatorisch getrennten Büros, eine landwirtschaftliche Buchstelle und eine Steuerpraxis für Gewerbetreibende betreibt, die Steuerpraxis für Gewerbetreibende veräußert (> BFH vom 27.4.1978 - BStBl II S. 562),

      • ein unheilbar erkrankter Ingenieur aus diesem Grund sein technisches Spezialwissen und seine Berufserfahrung entgeltlich auf seinen einzigen Kunden überträgt (> BFH vom 26.4.1995 - BStBl 1996 II S. 4).

  2. Mitunternehmeranteil

    Wird der gesamte Mitunternehmeranteil an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft veräußert, muss die Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit eingestellt werden (> BFH vom 23.1.1997 - BStBl II S. 498).

  3. Teilbetrieb

    • Eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung setzt neben der Ausübung mehrerer ihrer Art nach verschiedener Tätigkeiten auch eine organisatorische Selbständigkeit der Teilbetriebe voraus. Ist ein Arzt als Allgemeinmediziner und auf arbeitsmedizinischem Gebiet tätig, übt er zwei verschiedene Tätigkeiten aus. Die Veräußerung eines dieser Praxisteile stellt eine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung dar, sofern den Praxisteilen die notwendige organisatorische Selbständigkeit zukommt (> BFH vom 4.11.2004 - BStBl 2005 II S. 208).

    • Eine begünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat (> BFH vom 26.6.2012 - BStBl II S. 777).

    • Keine Teilbetriebsveräußerung bei Veräußerung der „Großtierpraxis“ und Rückbehalt der „Kleintierpraxis“ (> BFH vom 29.10.1992 - BStBl 1993 II S. 182).

Verpachtung

Beim Tod des Freiberuflers führt die vorübergehende Verpachtung einer freiberuflichen Praxis durch den Erben oder Vermächtnisnehmer bei fehlender Betriebsaufgabeerklärung nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Rechtsnachfolger in Begriff ist, die für die beabsichtigte Praxisfortführung erforderliche freiberufliche Qualifikation zu erlangen (> BFH vom 12.3.1992 - BStBl 1993 II S. 36).


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