Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H E 22 ErbStH
Zu § 22 ErbStG
Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen
Nach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt.
Als Steuerfall im Sinne des § 22 ErbStG ist nicht der „Erbfall“ und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe anzusehen, sondern – wie bei Zuwendungen unter Lebenden – der einzelne Vermögensanfall.
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