Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H E 13a.9 ErbStH
Zu § 13a ErbStG
Mehrere aufeinanderfolgende Umwandlungen
> BFH vom 16.2.2011 (BStBl II S. 454)
Veräußerung von Anteilen
A ist zu 30 % an einer GmbH beteiligt. Durch Erbanfall erwirbt er eine weitere Beteiligung von 30 % an der Gesellschaft. Drei Jahre nach dem Erwerb veräußert er eine Beteiligung von 40 %.
Bei dem Verkauf der Beteiligung ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich dabei im Umfang von 30 % um die Anteile handelt, mit denen A schon vor dem Erbfall beteiligt war (kein Verstoß gegen Behaltensregelung), und im Umfang von 10 % um Anteile, die A durch Erbanfall erworben hatte (Verstoß gegen Behaltensregelung).
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