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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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BFH - Urteile
H E 13a.4 (4) ErbStH
Zu § 13a ErbStG
Überhöhte Vergütungen für Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft
Überhöhte Vergütungen für den Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden, sind nicht in die Lohnsumme einzubeziehen.
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