Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H E 13a.4 (2) ErbStH
Zu § 13a ErbStG
Beschäftigte Arbeitnehmer
Zu den beschäftigten Arbeitnehmern zählen insbesondere auch:
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geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV
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Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit
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Langzeitkranke
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Auszubildende.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zählt zu den beschäftigten Arbeitnehmern, selbst wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird. Ist er bei mehreren Arbeitgebern (z. B. mehreren Kapitalgesellschaften) beschäftigt, zählt er bei jedem der Arbeitgeber zu den beschäftigten Arbeitnehmern.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft
Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft zählt nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wird.
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