Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
zurück zu: § 10 ErbStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H E 10.5 ErbStH |
H E 10.4 ErbStH
Zu § 10 ErbStG
Entlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG für Anteile an Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsvermögen
Wird ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft übertragen, zu deren Vermögen Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG gehören, ist zwar auch insoweit von einem Erwerb der Miteigentumsanteile an diesen Anteilen auszugehen. Die Entlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG kommen jedoch nicht in Betracht, weil der Erblasser oder Schenker nicht unmittelbar am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt war.
Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
> BFH vom 4.2.2009 (BStBl II S. 600)
zurück zu: § 10 ErbStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H E 10.5 ErbStH |