Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
zurück zu: § 163 BewG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H B 164.1 ErbStH |
H B 163 (8) ErbStH
Zu § 163 BewG
Nachhaltig erzielbarer Reingewinn im Einzelertragswertverfahren
Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt herzuleiten:
| Erlöse |
abzüglich | Aufwendungen |
= | Gewinn/Verlust |
abzüglich | Zeitraumfremde Erträge, Zulagen und außerordentliche Erträge |
zuzüglich | Zeitraumfremde Aufwendungen und außerordentliche Aufwendungen |
= | Ordentliches Ergebnis |
abzüglich | Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Betriebsinhaber |
= | Reingewinn |
zurück zu: § 163 BewG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H B 164.1 ErbStH |
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Steuerberater
Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.
Steuerberatung
Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater