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Betriebsprüfungsordnung (BpO)
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BFH - Urteile
§ 6 BpO Ort der Außenprüfung
II. Durchführung der Außenprüfung
1Die Außenprüfung ist in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. 2Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden und kann die Außenprüfung nicht in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen stattfinden, ist an Amtsstelle zu prüfen (§ 200 Abs. 2 AO). 3Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
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