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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 3 - Eigentum

Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

Untertitel 2 - Ersitzung
§ 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


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