Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 927 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 929 BGB |
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 3 - Eigentum
Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
zurück zu: § 927 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 929 BGB |