Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 2 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 8 BGB |
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 - Personen
Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 7 BGB Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
zurück zu: § 2 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 8 BGB |