Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 652 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 654 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 10 - Mäklervertrag
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 653 BGB Mäklerlohn
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
zurück zu: § 652 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 654 BGB |