Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 546 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 547 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 546a BGB Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
zurück zu: § 546 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 547 BGB |