Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 273 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 275 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung
§ 274 BGB Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
zurück zu: § 273 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 275 BGB |