Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 246 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 248 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung
§ 247 BGB Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
zurück zu: § 246 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 248 BGB |