Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 243 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 245 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung
§ 244 BGB Fremdwährungsschuld
(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
zurück zu: § 243 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 245 BGB |