Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 2331 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2332 BGB |
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 5 - Pflichtteil
§ 2331a BGB Stundung
(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
zurück zu: § 2331 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2332 BGB |