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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 6 - Testamentsvollstrecker

§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


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