Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 2169 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2171 BGB |
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 3 - Testament
Titel 4 - Vermächtnis
§ 2170 BGB Verschaffungsvermächtnis
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
zurück zu: § 2169 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 2171 BGB |