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Abschnitt 3 - Testament

Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben

§ 2139 BGB Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.


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