Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 - Verjährung
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
-
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
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dem Kind und - a)
-
seinen Eltern oder - b)
-
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
-
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
-
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
-
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.
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